Viele Beschäftigte freuen sich auf das Weihnachtsgeld des Arbeitgebers. „Doch der Anspruch auf das 13. Gehalt ist nicht gesetzlich geregelt“, weiß Petra Timm vom Personaldienstleister Randstad Deutschland.
Oft ist das Weihnachtsgeld allerdings in einer betrieblichen Vereinbarung, im Arbeits- oder Tarifvertrag festgeschrieben. Dann braucht sich der Arbeitnehmer darum keine Sorgen zu machen – auch wenn die wirtschaftliche Lage des Betriebs nicht optimal ist. Gibt es jedoch keine ausdrückliche Regelung, gilt der „Freiwilligkeitsvorbehalt“. Dann kann der Arbeitgeber entscheiden, ob und wie viel er zahlt. Wichtig: Bekommt ein Mitarbeiter eine Gratifikation, müssen die anderen auch eine erhalten. Einfluss auf die Höhe der Summe haben die Betriebszugehörigkeit, der Familienstand, aber auch das Erreichen von vorgegebenen Zielen.
Wurde in den letzten drei Jahren immer der gleiche Betrag überwiesen, ohne Hinweis darauf, dass es eine freiwillige, einmalige Zahlung ist, sehen die Gerichte das als eine Art Gewohnheitsrecht an und der Betrag muss weiterhin gezahlt werden.
Wenn Geschenke zu Problemen werden
Die Festtage rücken näher – traditionell ist das der Zeitpunkt, um sich für die gute Zusammenarbeit zu bedanken. Oft werden Karten oder E-Mails verschickt, aber manchmal auch Geschenke. Doch dürfen diese gut gemeinten Gaben angenommen werden? Sollte die Geschäftsführung darüber informiert werden? Und: Ab wann wird ein Geschenk als Bestechung angesehen?
„In vielen größeren Unternehmen ist die Annahme von Geschenken genau geregelt – das reicht vom völligen Verbot bis hin zu einer eher großzügigen Auslegung. Im Zweifelsfall unbedingt nachfragen, denn ein Verstoß gegen die Betriebsregeln kann zu einer Abmahnung führen“, rät Petra Timm. Geschenke bis zu einem Wert von bis zu 15 Euro gelten zwar als reine Aufmerksamkeit, dürfen aber auch nicht angenommen werden, wenn es eine „keine-Geschenke“-Regel gibt.
Der Grad zwischen Aufmerksamkeit und Bestechung kann sehr schmal sein, deshalb haben viele Unternehmen Geschenke komplett gestrichen. Fair und sinnvoll ist es, eventuelle Gaben mit Kollegen, die vielleicht nicht so viele Außenkontakte haben, auf einer Weihnachtsfeier zu teilen.
Weihnachtsfest im Betrieb
Viele Beschäftigte freuen sich auf die Weihnachtsfeier, für andere ist es eine lästige Veranstaltung, die sie am liebsten schwänzen würden. Das dürfen sie auch, denn es gibt keine Anwesenheitspflicht. Aber Achtung: „Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, müssen Partymuffel trotzdem arbeiten – es sei denn, die Veranstaltung findet im Büro statt und es ist kein Arbeiten möglich“, erklärt Frau Timm. In diesem Fall dürfen Arbeitnehmer nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten nach Hause gehen, ohne dass Überstunden geopfert werden müssen.
Berufstätige sollten es sich dennoch zweimal überlegen, bei der Feier zu fehlen. Oft wird das als mangelnde Teamfähigkeit ausgelegt. Wer erscheint, signalisiert dem Chef, dass er auch bereit ist, Freizeit in das Unternehmen zu investieren. (Advertorial)
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