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Aktivrente 2026 bringt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei

6 Minuten Lesezeit
Ältere Frau arbeitet am Empfangstresen einer kleinen Tischlerei an einem Laptop, im Hintergrund Holzmuster, profitiert von der Aktivrente 2026

Die Aktivrente 2026 gilt nur für sozialversicherungspflichtige Stellen. Wer aus einem Minijob in eine Teilzeitstelle wechselt, kann den Freibetrag nutzen.

Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, behält seit Januar 2026 bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei. Doch zwischen Gesetzestext und Lohnzettel liegen Bedingungen, die sich leicht übersehen lassen.

Die Aktivrente trägt das Wort Rente im Namen und ist doch ein Steuergesetz. Sie verändert nicht die Höhe Ihrer Altersrente. Sie verändert, wie viel vom Arbeitslohn beim Finanzamt hängen bleibt. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums beträgt der Freibetrag 2.000 Euro im Monat, für Arbeitslohn aus einer Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Beitragszuschüsse zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zahlt. Im Jahr sind laut Gesetz bis zu 24.000 Euro steuerfrei. Ob die Aktivrente 2026 bei Ihnen greift, entscheiden einige Details.

Die Aktivrente 2026 gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Regelaltersgrenze erreicht haben. Sie steigt je nach Geburtsjahrgang schrittweise auf 67 Jahre, die Deutsche Rentenversicherung bietet für den eigenen Termin einen Rechner an. Laut Bundesfinanzministerium gilt die Steuerfreiheit ab dem Monat, der auf das Erreichen der Altersgrenze folgt. Wer sie im Mai erreicht, profitiert also ab Juni. Ob Sie bereits eine Altersrente beziehen, spielt keine Rolle, und die Rente wird unabhängig vom Verdienst ungekürzt ausgezahlt.

Ausgeschlossen sind Einnahmen aus Minijobs, aus selbstständiger und freiberuflicher Arbeit sowie aus einem Beamtenverhältnis. Wer bislang in einem Minijob arbeitet, geht also leer aus. Dann kann sich das Gespräch mit dem Arbeitgeber lohnen, ob sich daraus eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle machen lässt. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bleiben auch nach der Altersgrenze steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber rechnet den Freibetrag selbst ein

Für den Lohnsteuerabzug müssen Sie die Aktivrente nicht beantragen. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug, nur der Teil des Lohns oberhalb von 2.000 Euro wird regulär besteuert. Hat er das versäumt, kann er den Lohnsteuerabzug nach Angaben des Bundesfinanzministeriums in der Regel nachträglich korrigieren. Ist das ausnahmsweise nicht mehr möglich, können Sie die Aktivrente mit der Einkommensteuererklärung beantragen. Auf der Lohnsteuerbescheinigung wird der steuerfreie Betrag gesondert ausgewiesen, ein Blick dorthin zeigt am Jahresende, ob alles verbucht wurde.

Älterer Mann liest am Küchentisch eine Lohnabrechnung, daneben Taschenrechner und Kaffeetasse im Morgenlicht
Auf der Lohnsteuerbescheinigung am Jahresende ist der steuerfreie Betrag gesondert ausgewiesen.

Wichtig ist der Monatsbezug. Der Freibetrag gilt laut Bundesfinanzministerium nur für Monate, in denen die Voraussetzungen vorliegen, und was in einem Monat ungenutzt bleibt, lässt sich nicht in einen anderen mitnehmen. Verdienen Sie im Dezember 1.500 Euro laufenden Lohn und erhalten zusätzlich eine Sonderzahlung, bleiben von dieser Sonderzahlung höchstens 500 Euro steuerfrei. Nachzahlungen für Zeiträume vor dem Monat, der auf das Erreichen der Altersgrenze folgt, sind nicht begünstigt.

Bei mehreren Jobs gilt der Freibetrag nur einmal

Haben Sie zwei Beschäftigungen, lässt sich die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug nicht gleichzeitig in beiden nutzen. Sie wird grundsätzlich im ersten Dienstverhältnis mit den Steuerklassen I bis V angesetzt. In einem zweiten Job mit Steuerklasse VI berücksichtigt der Arbeitgeber sie laut Bundesfinanzministerium nur, wenn Sie ihm bestätigen, dass sie nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis genutzt wird. Der Arbeitgeber nimmt diese Bestätigung zum Lohnkonto.

Schöpfen Sie den Freibetrag im ersten Job nicht aus, ist der Rest nicht verloren. Den verbleibenden Betrag für die zweite Beschäftigung können Sie nachträglich mit der Einkommensteuererklärung beantragen, wenn die Voraussetzungen der Aktivrente in beiden Beschäftigungen vorliegen. Wechseln Sie innerhalb eines Monats den Arbeitgeber, wird der Freibetrag laut Bundesfinanzministerium nur anteilig nach Kalendertagen berücksichtigt. Den vollen Freibetrag für diesen Monat können Sie dann mit der Einkommensteuererklärung beantragen. Nehmen Sie im laufenden Monat eine neue Beschäftigung auf, gibt es den vollen Freibetrag, wenn Sie schriftlich bestätigen, dass Sie in diesem Monat noch keine Aktivrente bezogen haben. Ohne diese Bestätigung wird er nur anteilig berücksichtigt.

Beim Krankengeld kippt die Rechnung

Die Steuer ist nur eine Hälfte der Rechnung. Wer neben einer Altersvollrente arbeitet, hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Bei einer Teilrente blieb der Anspruch bisher erhalten, selbst wenn sie 99,99 Prozent der Vollrente betrug. Laut Deutscher Rentenversicherung entfällt der Krankengeldanspruch ab dem 1. Januar 2027, sobald die Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.

Schreibtisch von oben mit Rentenformular, grauem Ordner, Bleistift, Lesebrille und handschriftlicher Notiz
Ab 2027 kostet eine Teilrente über zwei Drittel der Vollrente den Krankengeldanspruch. Wer zum 1. Januar 2027 umstellen will: Der Antrag muss spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Rentenversicherung eingegangen sein.

Endet die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, in der Regel nach sechs Wochen, droht bei längerer Krankheit damit eine Einkommenslücke. Wer den Anspruch behalten will, kann sich eine Teilrente von höchstens 66,66 Prozent auszahlen lassen und bekommt dafür monatlich weniger Rente. Soll die Umstellung zum 1. Januar 2027 gelten, muss der Antrag nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung spätestens am 31. Dezember 2026 dort eingegangen sein, online oder schriftlich.

Mehr Netto jetzt oder mehr Rente später

Beziehen Sie eine Altersvollrente, bleibt Ihnen bei der Rentenversicherung eine Wahl. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie als Beschäftigter versicherungsfrei, der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil aber weiter. Auf die Versicherungsfreiheit können Sie schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Arbeitgeber verzichten und eigene Beiträge zahlen, die Ihre spätere Rente erhöhen. Der Verzicht gilt nur für die Zukunft und nur für die Beschäftigung, für die Sie ihn erklären. Für deren Dauer ist er bindend. Mit einer Teilrente bleiben Sie auch ab der Regelaltersgrenze versicherungspflichtig.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen gesetzlich Versicherte nach Angaben des Bundes der Steuerzahler auch mit Aktivrente weiter. Ob sich eigene Rentenbeiträge lohnen, hängt davon ab, wie lange Sie noch arbeiten wollen und wie viel Netto Sie heute brauchen. Die Deutsche Rentenversicherung berät Sie kostenlos in ihren Beratungsstellen.

Fünf Antworten vor dem Gespräch mit dem Arbeitgeber

Bevor Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Weiterbeschäftigung sprechen, hilft eine kurze Notiz. Halten Sie den Monat fest, in dem Sie Ihre Regelaltersgrenze erreichen, und klären Sie, ob Ihre Stelle sozialversicherungspflichtig ist. Notieren Sie außerdem, ob Sie Voll- oder Teilrente beziehen, wie Sie bei längerer Krankheit abgesichert sind und, falls Sie eine Vollrente beziehen, ob Sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten wollen. Mit diesen fünf Antworten lässt sich jedes Angebot sauber prüfen.

Die Aktivrente bleibt ein Steuergesetz. Ob sie sich für Sie lohnt, zeigt sich erst mit dem Blick auf Krankengeld und Rentenbeiträge, die an derselben Beschäftigung hängen.

Wie viel Arbeitslohn ist mit der Aktivrente steuerfrei?

Bis zu 2.000 Euro im Monat, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und in einer sozialversicherungspflichtigen Stelle arbeiten. Der Teil oberhalb von 2.000 Euro wird regulär besteuert.

Muss ich die Aktivrente beantragen?

Für den Lohnsteuerabzug nicht. Ihr Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag selbst, und auf der Lohnsteuerbescheinigung wird der steuerfreie Betrag gesondert ausgewiesen.

Muss ich schon Rente beziehen, um die Aktivrente zu nutzen?

Nein. Ob Sie bereits eine Altersrente beziehen, ist für die Aktivrente nicht entscheidend.

Gilt die Aktivrente auch für Minijobs und Selbstständige?

Nein. Sie gilt nur für sozialversicherungspflichtige Stellen, und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit werden nicht erfasst.

Fotos: Textnetz, Generiert mit KI

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