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Wohl jeder hat schon Freunden oder dem Partner von der Arbeit erzählt – aber nicht immer dürfen solche Interna ausgeplaudert werden. Denn was kaum jemand vermutet: „Auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag gibt es gesetzliche Geheimhaltungspflichten“, weiß Petra Timm, Sprecherin des Personaldienstleisters Randstad. Dazu gehören sämtliche Tatsachen und Vorgänge, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. Beispiele sind Angaben über die Auftragslage des Arbeitgebers oder zu den Produktionsverfahren. Wer solche Informationen weitergibt, riskiert die fristlose Kündigung. Genauso wenig sollte über das eigene Gehalt gesprochen werden – wenn es darüber eine berechtigte Verschwiegenheitsklausel gibt. Wichtig: Die Schweigepflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen bestehen. Der alte Arbeitgeber kann ansonsten noch Jahre später Schadenersatz verlangen. Expertin Petra Timm rät deshalb: „Wer sich privat über seinen Berufsalltag unterhält, sollte vorsichtig mit der Weitergabe von Informationen sein und möglichst keine konkreten Unternehmen oder Personen nennen.“

Ohne Betriebsinterna zum neuen Job

Ein neuer Job ist in Aussicht und nach der schriftlichen Bewerbung steht das Vorstellungsgespräch an. Oft steht hier die erbrachte Leistung im Vordergrund. Bei einem Unternehmen der gleichen Branche ist allerdings besondere Zurückhaltung geboten. Denn wer Betriebsgeheimnisse ausplaudert, verstößt gegen arbeitsrechtliche Pflichten und macht sich möglicherweise sogar strafbar. „Gut beraten sind Bewerber, wenn sie für kritische Details in einem Vorstellungsgespräch offizielle Aussagen des eigenen Betriebs nutzen“, sagt Petra Timm. Dazu eignen sich beispielsweise Presseinformationen oder Imagebroschüren des Arbeitgebers. Wer darauf zurückgreift, läuft am wenigsten Gefahr, die Schweigepflicht zu verletzen oder vom Personaler des potenziellen Arbeitgebers als Plaudertasche für Betriebsgeheimnisse entlarvt zu werden. Wichtig ist daher, sich bereits vor dem Gespräch mit Fragen zum bisherigen Betrieb auseinanderzusetzen und sich Antworten zu überlegen.

Chefberwertung: besser keine Einzelheiten

Bewertungen im Internet spielen inzwischen nicht nur bei Hotels und Restaurants eine große Rolle. Auch immer mehr Arbeitnehmer geben ihre Meinung über ihre derzeitigen oder ehemaligen Arbeitgeber preis. Kritisch wird es dann, wenn Betriebsgeheimnisse veröffentlicht werden. Dazu gehören wirtschaftliche und kaufmännische Informationen wie Umsatzzahlen, Kundenlisten und Unternehmensstrategien. Aber auch technisches Wissen fällt darunter. „Bereits mit der Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag beginnt die Verschwiegenheitspflicht eines Mitarbeiters. Und sie gilt auch nach dem Arbeitsverhältnis weiter“, weiß Petra Timm, Sprecherin von Randstad. Wer sich nicht daran hält, muss mit unangenehmen Konsequenzen rechnen. Chefbewertungen auf einem Internetportal werden daher besser ohne konkrete Einzelheiten formuliert. (Advertorial)

Foto: baranq/fotolia/randstad